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Prüf- Und Zertifizierordnung Des Tüv Hessen

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Prüf- und Zertifizierordnung des TÜV Hessen - Anwendungsbereich: Siegel für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Präambel §1 Allgemeines 1. Diese Prüf- und Zertifizierordnung gilt für die Verwendung des Siegels, das dem Auftraggeber einer Gefährdungsbeurteilung („Kunden“) nach der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vom TÜV Hessen zur Nutzung überlassen wurde. Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber die jeweils aktuelle Fassung dieser Prüf- und Zertifizierordnung als Vertragsinhalt. Bestehende Vertragsverhältnisse unterliegen der jeweils gültigen Fassung dieser Prüf- und Zertifizierordnung. 2. Ein Siegel wird erst dann gültig, wenn alle finanziellen Forderungen des TÜV Hessen in Zusammenhang mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erfüllt sind. 3. Das Siegel (inklusive aller Siegelduplikate) ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum des TÜV Hessen. §2 Erlöschen, Entzug, Widerruf, Beschränkung und Aussetzung des Siegels 1. Das Siegel erlischt automatisch bzw. gilt als entzogen, wenn  die vertraglich vereinbarte Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder auf andere Art die vertragliche Grundlage für die Nutzung des Siegels wegfällt;  der Siegelinhaber seinen Geschäftsbetrieb, ohne einen Rechtsnachfolger zu haben, endgültig einstellt;  sich die dem Siegel zugrundeliegenden gesetzliche Vorschriften ändern und der Siegelinhaber nicht innerhalb einer vom TÜV Hessen gesetzten Frist belegt, dass den neuen Anforderungen Rechnung getragen wird; 2. Der TÜV Hessen kann ein Siegel nach seiner Wahl fristlos oder mit Frist entziehen oder widerrufen, insbesondere wenn  die weitere Verwendung des Siegels im Hinblick auf seine Aussagekraft am Markt nicht vertretbar ist oder aus rechtlichen Gründen untersagt wird; der TÜV Hessen stellt dann nach Möglichkeit ein Alternativsiegel zur Verfügung;  irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung, mit dem Siegel betrieben wird oder das Siegel missbräuchlich verwendet wird oder derartige Missbräuche vom Siegelinhaber geduldet werden;  Zahlungsforderungen des TÜV Hessen gegen den Siegelinhaber trotz Mahnung innerhalb von 4 Wochen nicht beglichen werden. Auch bei teilweiser Nichtbezahlung kann das Siegel gekündigt werden;  der Siegelinhaber gegen diese Prüf- und Zertifizierordnung bzw. den betreffenden Teil des Vertrages/Auftrages verstößt, sofern dies nicht nur leicht fahrlässig geschieht oder sofern es sich nicht um einen nur unerheblichen Verstoß handelt. TÜV Hessen hat das Recht, aber nicht die Pflicht, dem Siegelinhaber eine Frist zur Beseitigung des Verstoßes einzuräumen; 3. Siegel können darüber hinaus aus vorgenannten Gründen zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt oder ausgesetzt werden. 4. Bei Erlöschen, Entzug, Widerruf, Beschränkung und Aussetzung eines Siegels ist eine weitere Werbung oder anderweitige Verwendung des Siegels oder des Namens des TÜV Hessen unzulässig. Ein erloschenes, entzogenes oder widerrufenes Siegel ist nach Wahl des TÜV Hessen unverzüglich an ihn zurückzugeben bzw. zu vernichten. 5. Der TÜV Hessen haftet, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, nicht für Nachteile, die dem Auftraggeber aus Nichterteilung, Erlöschen, Entzug, Widerruf, Beschränkung oder Aussetzung des Siegels entstehen. §3 Werbung, Veröffentlichung von Prüfzeichen und Prüfberichten; Information 1. Eine produktbezogene Werbung mit dem Siegel ist nicht zulässig. Der Auftraggeber ist für die zulässige Verwendung sowie für die Zulässigkeit sämtlicher Aussagen bzgl. des erteilten Siegels in vollem Umfang selbst verantwortlich. Soweit nicht vorab schriftlich vom TÜV Hessen genehmigt, gilt das Folgende: Die Verwendung des Namens des TÜV Hessens für Werbezwecke ist außerhalb der hier und im Vertrag definierten Weise nicht zulässig. Das Gleiche gilt für alle durch den Kunden veranlassten Anzeigen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Verkaufsunterlagen etc. in digitalen Medien, Audiobeiträgen oder Printmedien. 2. Der Kunde erhält das zeitlich auf die Gültigkeit des Siegels begrenzte und nicht ausschließliche Recht, das Siegel des TÜV Hessen zu werblichen Zwecken zu nutzen:  Das Siegel muss für sich alleine stehen und darf nicht mit anderen Merkmalen (z. B. Logo, Aussage, Grafik) missverständlich verbunden werden.  Das Siegel darf nur wie auf dem zugehörigen Vertrag dargestellt verwendet werden.  Das Siegel darf weder inhaltlich noch in der Gestaltung verändert werden und bei Änderung der Größe nur in entsprechendem proportionalem Verhältnis verwendet werden.  Es darf insbesondere keine zusätzliche Beschriftung in das Prüfzeichen eingefügt werden.  Das Siegel muss leicht lesbar sein. 3. Sollte der TÜV Hessen aufgrund vertragswidriger Nutzung des Siegels durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet den TÜV Hessen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen der TÜV Hessen durch Werbeaussagen des Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird. 4. Die Nutzung des Siegels darf nicht den Eindruck hervorrufen, dass das bewertete Unternehmen oder dessen Mitarbeiter dem TÜV Hessen angehören. 5. Der Kunde  muss die vorstehend genannten Anforderungen einhalten, wenn er in Kommunikationsmedien (z. B. Internet, Broschüren, Werbematerialien oder anderen Dokumenten) auf seinen Status als vom TÜV Hessen analysiertes Unternehmen verweist;  muss bei Aussetzung, Erlöschen, Widerruf oder Entzug des Rechts zur Siegelnutzung entsprechend den Weisungen des TÜV Hessen die Verwendung aller Werbematerialien, die Verweise auf den Status als ein vom TÜV Hessen analysiertes / beurteiltes Unternehmen enthalten, beenden;  darf keine irreführenden Angaben bezüglich der Gefährdungsbeurteilung machen oder gestatten;  darf das Siegel oder Dokumente, die im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung erstellt wurden, nicht in irreführender Weise verwenden oder solche Verwendung gestatten;  darf das Siegel und die Zertifizierung nicht in einer Art und Weise verwenden oder eine Verwendung dulden, die den TÜV Hessen in Misskredit bringt;  darf weder das Logo des TÜV Hessen noch den Claim „Zukunft Gewissheit geben.“ noch sonst das Corporate Design des TÜV Hessen nutzen. §4 Verstöße gegen die Prüf- und Zertifizierordnung Der TÜV Hessen ist berechtigt, bei schuldhaften Verstößen des Siegelinhabers gegen diese Prüf- und Zertifizierordnung eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 10.000,-- zu fordern. Dies gilt insbesondere, wenn unzulässige Werbung betrieben oder das Siegel missbräuchlich verwendet wird. §5 Ergänzende Vertragsbedingungen 1 Der TÜV Hessen ist berechtigt, die korrekte Darstellung des Siegels bei Werbemaßnahmen des Kunden zu prüfen. 2. Sollte eine Klausel dieser Prüf- und Zertifizierordnung oder ein Teil einer solchen Klausel ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, soll die Gültigkeit der verbliebenen Prüf- und Zertifizierordnung in keiner Weise berührt werden. In einem solchen Fall soll die ungültige und/oder nicht durchsetzbare Klausel durch eine entsprechende Klausel ersetzt werden, die so nah wie möglich an den Sinn und Zweck der ungültigen und/oder nicht durchsetzbaren Klausel herankommt.