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DIHK Newsletter Newsletter InfoRecht 11|2015
Inhalte des Newsletters
Privates Wirtschaftsrecht Aktuelle EU-Grenzbeschlagnahmestatistik für 2014 über Aufgriffe gefälschter Waren Werbung allein kann schon eine Urheberrechtsverletzung begründen Aktienrechtsreform von Bundestag verabschiedet Bundestag hat Zweites UWG-Änderungsgesetz verabschiedet Öffentliches Wirtschaftsrecht Konsultation zur Reform der Musterbauordnung Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen in die USA Bundeskabinett beschließt Strommarktgesetz und Digitalisierungsgesetz Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht EU-Kommission stellt neue EU-Binnenmarktstrategie vor Zusätzliche Newsletter Newsletter "Arbeitsrecht" Aktuelle Steuerinformationen Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Privates Wirtschaftsrecht Aktuelle EU-Grenzbeschlagnahmestatistik für 2014 über Aufgriffe gefälschter Waren 2014 hielten die Zollbehörden europaweit 35,5 Mio. Stück gefälschter Waren im Wert von rd. 617 Mio. EUR fest. Den höchsten Anteil haben mit 35 %
Zigaretten, gefolgt von Spielzeug und Arzneimitteln. Wie in den Vorjahren ist meist China das Ursprungsland nachgeahmter Waren (80 %), gefolgt von Hongkong und den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Indien. Die Statistiken hat die Europäische Kommission in einem Bericht über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU veröffentlicht. Die hohe Zahl der zurückgehaltenen Waren beruht u. a, darauf, dass wegen des zunehmenden Verkaufs über das Internet eine große Menge Päckchen im Express- und Postversand befördert wird. Trotz aller Bemühungen bleibt China das Problemland für die Fälschungsproduktion. Zählt man noch die Aufgriffe aus Hongkong dazu, erhöht sich der Urspungslandanteil für gefälschte Produkte aus diesem Bereich der Welt auf 89 %!
Werbung allein kann schon eine Urheberrechtsverletzung begründen Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in drei aktuellen Urteilen (Az.: I ZR 91/11 u. a.), dass allein die Werbung für urheberrechtlich geschützte Produkte, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verkauf, die Rechte der Urheber verletzen kann. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) umfasse nämlich auch, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Die Entscheidungen beruhen u. a. auf dem Ergebnis des Vorlageverfahrens beim EuGH, wonach § 17 UrhG richtlinienkonform zu Art. 4 der RiLi 2001/29/EG auszulegen sei. Der EuGH führte dort bereits aus: "Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts (Urheber) an einem geschützten Werk, könne auch Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original unterbinden, wenn erwiesen sei, dass diese Werbung auch Verbraucher in dem Gebiet, in dem das Original geschützt ist, zum Erwerb anrege". Dem Urteil lagen Fälle von Werbung für Designermöbel- und Leuchtenkopien sowie Angebote von Musik-CDs zugrunde.
Aktienrechtsreform von Bundestag
verabschiedet Der Bundestag hat die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/6681) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 12.11.2015 angenommen. Unter dem Namen „Aktienrechtsnovelle 2016“ wurden Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT.-Drs. 18/4349) beschlossen. So wurde auf den Nachweistag bei Namensaktien verzichtet. Der Bundestag will stattdessen die Europäische Kommission auffordern, einen europaweit einheitlichen Nachweisstichtag für Aktiengesellschaften festzulegen. Nicht aufgenommen wurde auch die vorgeschlagene Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Die Novelle beinhaltet u. a. Neuregelungen im Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch sowie im Vermögensanlagegesetz. So sind Inhaberaktien künftig nur zulässig, soweit die Gesellschaft börsennotiert ist oder eine Sammelurkunde hinterlegt wird und die Einzelverbriefung ausgeschlossen ist. Zudem wurden u. a. Regelungen zur Flexibilisierung der Vorzugsaktie, zur Gestaltung der umgekehrten Wandelschuldverschreibung, zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen etc. gefasst.
Bundestag hat Zweites UWG-Änderungsgesetz verabschiedet Am 05.11.2015 hat der Bundestag das Zweite UWG-Änderungsgesetz zur Anpassung an die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet. Hierdurch ändert sich die Struktur und Nummerierung des UWG. Für die unternehmerische Praxis ändert sich aber wohl nicht viel, da die Gerichte das UWG schon bisher richtlinienkonform ausgelegt haben.
Öffentliches Wirtschaftsrecht Konsultation zur Reform der Musterbauordnung Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat einen Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) vorgelegt. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014, Az.: C-100/13, zur Anwendung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EG) werden Änderungen der Landesbauordnungen erforderlich. Die Bauministerkonferenz wertet die Ergebnisse der Anhörung bis zum 31.12.2015 aus. Die endgültige
Verabschiedung ist für den 16.10.2016 vorgesehen. DIHK-Position: Neben den Anforderungen zur Anwendung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EG) besteht auch Anpassungsbedarf für den Breitbandausbau, für die Befristung der Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte, elektronische Bauverfahren.
Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag Am 16.10.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verabschiedet. Es sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen Verkehrs- sowie Standortdaten zehn bzw. vier Wochen speichern müssen, um sie Strafverfolgungsbehörden bei Bedarf übermitteln zu können. Da bereits Klage beim Bundesverfassungsgericht angekündigt ist, besteht für die Unternehmen eine starke Rechtsunsicherheit bezüglich der Investitionen auch in die hohen Sicherheitsstandards, die vom Normenkontrollrat auf ca. 600 Mio. € geschätzt wurden. Das Gesetz muss den Bundesrat noch passieren, aber es besteht kein Zustimmungserfordernis.
Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen in die USA Das EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit des safe harbor-Abkommens führt zu einer Untersagung des Transfers personenbezogener Daten zwischen Unternehmen in Deutschland und in den USA auf Basis des Abkommens. Nach einer Abstimmung der Datenschutzaufsichten wird den Unternehmen eine Übergangsfrist gewährt, in der sie nach alternativen Übertragungswegen suchen müssen. Damit folgen die deutschen Datenschützer der Auffassung der europäischen Art. 29-Gruppe, die ein Moratorium bis Ende Januar 2016 verabredet hatte, wohl in der Hoffnung, dass bis dahin die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues safe harbor-Abkommen weitgehend abgeschlossen sein werden. Die Datenschutzaufsichten haben ihre Position
in einem Papier niedergelegt. DIHK-Position: In einer wirtschaftlich global agierenden, wirtschaftlich eng verflochtenen Welt müssen globale Datenströme legal fließen und Daten verarbeitet werden können. Das betrifft Zweigniederlassungen amerikanischer Unternehmen in Europa, europäische Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig sind oder sich dort niedergelassen haben, und europäische Unternehmen, die z. B. Cloud-Dienste in den USA nutzen oder anbieten. Die europäische Wirtschaft benötigt eine sichere Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die USA, also ein neues Safe-Harbor-Abkommen, denn der Vorteil eines solchen Abkommens ist die Einzelfall unabhängige Zulässigkeit der Datenübermittlung. Demgegenüber helfen EU-Standardvertragsklauseln oder binding corporate rules vor allem kleineren und mittleren Unternehmen nicht weiter, zumal die Datenschutzaufsichten auch deren Zulässigkeit anzweifeln. Damit hat das Urteil des EuGH Auswirkungen auf die Datenübermittlungen in andere Drittstaaten wie z. B. China, Indien, Japan oder Russland.
Bundeskabinett beschließt Strommarktgesetz und Digitalisierungsgesetz Auf seiner Sitzung am 04.11.2015 hat das Bundeskabinett den Weg für das Strommarktgesetz und das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in das parlamentarische Verfahren freigemacht. Wesentliche Änderungen durch das Strommarktgesetz sind u. a. die Einrichtung der Kapazitäts- und der Klimareserve zur Absicherung der Stromversorgung. Das Gesetz zu Digitalisierung der Energiewende setzt den rechtlichen Rahmen für die Ausbringung sog. Intelligenter Zähler bei privaten und gewerblichen Stromverbrauchern.
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht EU-Kommission stellt neue EU-
Binnenmarktstrategie vor Die EU-Kommission hat am 28.10.2015 ihre neue „Binnenmarktstrategie“ vorgestellt. In Ergänzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zeigt sie bestehende Lücken auf und macht Verbesserungsvorschläge, die 2016 und 2017 in Angriff genommen werden sollen. Viele der Maßnahmen greifen Vorschläge und Kritik des DIHK auf: Gerade das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung muss weiter gestärkt werden, wie jüngste DIHK-Umfragen u. a. zum Dienstleistungsbinnenmarkt zeigen. So könnte der Services Passport für die Baubranche Erleichterungen bringen, sofern er möglichst unbürokratisch gestaltet ist. Auch Bürokratie bei der Entsendung von Mitarbeitern muss dringend im Rahmen der geplanten Überarbeitung der Entsenderichtlinie beseitigt werden. Ebenso wichtig ist die Weiterentwicklung der Einheitlichen Ansprechpartner (One-stop-shops): Sie müssen rechtlich so ausgestattet sein, dass sie alle gründungsrelevanten Prozesse begleiten können. Einfachere Verfahren im Gesellschaftsrecht, digitale Lösungen bei der Unternehmensführung und kostengünstigere Registrierungen entsprechen ebenfalls den Forderungen des DIHK, soweit sie als Option für die Unternehmen angeboten werden. Bei der Societas Unius Persone (SUP) muss allerdings der öffentliche Glaube in das Handelsregister gewahrt werden. Wichtig sind auch unterstützende Maßnahmen für KMU und StartUps wie der Single Digital Gateway. Sehr zu bedauern ist, dass die Kommission die Forderung nach einem neuen Small Business Act weiterhin ablehnt; dies stellt die Wirksamkeit der Binnenmarktstrategie in Bezug auf KMU grundlegend in Frage. Wo beim Vorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts der – für eine EU-Kompetenz notwendige – Binnenmarktbezug liegt, ist aus DIHK-Sicht unklar. Auch bei den geplanten Reformvorschlägen an die Mitgliedstaaten für ihre reglementierten Berufe muss die Kommission die Grenzen ihrer Kompetenzen gerade im Bereich der beruflichen Bildung beachten.
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