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Römische Rechtsgeschichte 4

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10.11.2015 Zwei Rechtsmassen innerhalb der Römischen Privatrechtsordnung: ius civile Gesetzes- und Gewohnheitsrecht ius praetorium = ius honorarium Rechtsbehelfe, die die Gerichtsmagistrate in Ausübung ihrer Rechtsprechung schaffen "zur Unterstützung, Ergänzung oder Korrektur des ius civile" (adiuvandi, supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia) Prätor Richter in iure apud iudicem Kläger Beklagter Festlegung des Prozessprogramms (Klageformel, enthält insbes. intentio und condemnatio) Beweiserhebung und Urteil Klagen des ius civile Prätor album edictum perpetuum sella curulis formulae in ius conceptae "auf das ius (civile) hin abgefasste Formeln" Parteien Text nach ed. M. David (21964) "Ebenso wird das römische Bürgerrecht zugunsten und zulasten eines Nichtrömers fingiert, ... Wenn zum Beispiel wegen Diebstahls ... gegen ihn geklagt wird, wird [in] die Formel folgendermassen gestaltet: 'DER UND DER SOLL RICHTER SEIN. WENN ES SICH ERWEIST, DASS ODER RAT DES DION, SOHN DES HERMAIOS, EIN DIEBSTAHL AN EINER GOLDENEN SCHALE GESCHEHEN IST, WESHALB ER, WENN ER RÖMISCHER BÜRGER WÄRE, ALS DIEB DEN SCHADEN BEGLEICHEN MÜSSTE,' und so weiter." - vom Prätor modifizierte formulae in ius conceptae Übertragung der Klage auf einen nach ius civile nicht Legitimierten durch - Fiktion - Subjektswechsel - formulae in factum conceptae "auf das Geschehene (= einen prätorischen Tatbestand) hin abgefasste Formeln" tribunal Gai. 4,37: Klage gegen einen Nichtrömer wegen Diebstahls; Fiktion des römischen Bürgerrechts des ius praetorium G. Studemund (ed.), Gaii institutionum ... apographum (1873), S. 201 V fol. 55r er[.]mei fili er[.]mei iio Hermaeus - "Hermesjünger" E. Böcking (ed.), Gai institutiones. Codicis Veronensis apographum (1866), S. 201 1 10.11.2015 cr·meificťqfurtum ... Gai. 4,37: civitas Romana peregrino fingitur civitas ei Romana fingitur ficta civitate Romana c(ivitate) Rom(ana) ei fict(a): Q(UOD) FURTUM ... Cic. Verr. 2,2,31: Fiktion des Bürgerrechts in Prozessformeln des C. Verres, Prätor der röm. Provinz Sizilien 73-71 v. Chr. Iudicia eius modi: Qui cives Romani erant, SI SICVLI ESSENT, TVM SI EORVM LEGIBVS DARI OPORTERET ; qui Siculi, SI CIVES ROMANI ESSENT ... "Derartige Prozessformeln (erteilte Verres): 'WENN SIE - die römische Bürger waren SIZILIER WÄREN, WENN DANN NACH DEREN GESETZEN GEGEBEN WERDEN MÜSSTE ...'; Gai. 4,34 Klagen des Erbschaftsbesitzers/ Gegen den Erbschaftsbesitzer (bonorum possessor = „prätorischer Erbe“) Fiktion der zivilen Erbfolge (fingitur heredem esse) 'WENN SIE - Sizilier - RÖMISCHE BÜRGER WÄREN ..." Gai. 4,35 Klagen des Vermögenskäufers/ gegen den Vermögenskäufer (bonorum emptor = Ersteigerer des Schuldnervermögens bei Verwertung im Wege der Vermögensvollstreckung) - Fiktion der zivilen Erbenstellung (fingitur heredem esse) - Klage ohne Fiktion mit Subjektswechsel Gai. 4,36 Klage des prätorischen (bonitarischen) Eigentümers (bei Übereignung ohne Einhaltung der nach ius civile erforderlichen Form) - actio Publiciana: Fiktion der erfolgten (zivilen) Ersitzung (fingitur rem usu cepisse) („Was S dem G schuldet, dazu verurteile den K zugunsten des G“) 2 10.11.2015 P. Leid. I O (=UPZ I 125; 89 v. Chr) "... Es soll zurückzahlen Peteimuthes an Konuphis das Darlehen ... bis zum dreissigsten Pauni des sechsundzwanzigsten Jahres. Wenn er nicht zurückzahlt, wie geschrieben steht, soll Peteimuthes dem Konuphis sofort das anderthalbfache Darlehen zahlen und für die Verzugszeit Zinsen ... römisches ius civile: - Klage aus Darlehen (mutuum) geht (nur) auf den dargeliehenen Betrag (keine Berücksichtigung von Verzugsschäden) - Vertragsstrafe nur klagbar, wenn in Form der stipulatio (durch Frage und Antwort unter Anwesenden) versprochen und den Schaden ... und die Vollstreckung soll Konuphis zustehen ..., indem er vollstreckt wie aus einem Urteil." prätorische actio de pecunia constituta Gai. 4,171 "Wenn es sich erweist, dass der Beklagte dem Kläger x Sesterze festgesetzt hat (constituisse) und nicht getan hat, was er festgesetzt hat, und es nicht am Kläger lag, dass nicht geschehen ist, was festgesetzt worden ist, und dieses Geld, als es (?) festgesetzt wurde, geschuldet war wieviel diese Angelegenheit wert ist, dazu verurteile den Beklagten zugunsten des Klägers! Wenn es sich nicht erweist, dann sprich ihn frei!" Prozessstrafe droht aufgrund wechselseitiger Stipulation der Parteien auf die Hälfte vor dem Prätor keine gesetzliche (zivile) Busse, sondern durch (vom Prätor erzwungenes) Rechtsgeschäft herbeigeführt Verurteilter zahlt: Kapital + Verzugsschäden (aus actio de pecunia constituta) + Hälfte des Kapitals (aus Klage aus Stipulation) = Anderthalbfaches + Verzugsschäden "Aus bestimmten Gründen wird es gestattet, ein Schuldversprechen (sponsio=stipulatio) abzuschliessen, zum Beispiel [bei den Klagen] über eine bestimmte dargeliehene Summe oder über festgesetztes Geld; bei der bestimmten dargeliehenen Geldsumme geht es aber auf ein Drittel, beim festgesetzten Geld auf die Hälfte." Prätorisches Recht überwindet - Personalitätsprinzip - Härten des ius civile - umständliche Formen des ius civile - im übrigen Mittelmeerraum ungebräuchliche Formen des ius civile, ohne das ius civile jemals abzuschaffen. 3