Transcript
Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, E-Mail:
[email protected]. Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht • Angemessener Nachtarbeitszuschlag: 25 Prozent 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht • Insolvenz: Haftung des Geschäftsführers einer Auslandsgesellschaft • GmbH-Gründung mittels einer Mischeinlage • Kein schweizer Notar aus dem Kanton Bern für eine Handelsregisteranmeldung 3. Steuerrecht • Frankreich senkt Lieferschwelle im Versandhandel • BZST warnt vor Angeboten zur kostenpflichtigen Registrierung von UmsatzsteuerIdentifikationsnummern 4. Wettbewerbsrecht • Belästigung durch Briefwerbung ohne Absenderangabe und mit Zusätzen, die eine besondere Dringlichkeit vortäuschen 5. Internetrecht • Verweigerung der Annahme der Ware ist keine Erklärung des Widerrufs 6. Veranstaltungshinweise 7. IHK-Steuerinfo und Infoletter Arbeitsrecht 1/2016 1. Arbeitsrecht Angemessener Nachtarbeitszuschlag: 25 Prozent Bestehen in einem Unternehmen keine tarifvertraglichen Regelungen für Nachtarbeitnehmer, ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Bruttoarbeitslohn angemessen. Bei Dauernachtarbeit liegt die Angemessenheit bei 30 Prozent. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lkw-Fahrers im Paketlinientransportdienst entschieden, dessen Arbeitszeit von 20 Uhr bis 6 Uhr dauerte (Urteil des BAG vom 9. Dezember 2015; Az.: 10 AZR 423/14). In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Zuschlag von 25 Prozent oder eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei. Eine Reduzierung dieses Zuschlags komme in Betracht, wenn die Arbeitsbelastung durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geringer ausfalle. Eine erhöhte Belastung, wie sie bei Dauernachtarbeitszeit vorliege, führe zu einem höheren Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent. Der Zuschlag bestehe für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Unerheblich sei, dass der Arbeitgeber einen Zuschlag für die Zeit zwischen 21 und 23 Uhr gezahlt habe. Dieser sei daher nicht auf den geschuldeten Nachtarbeitszuschlag anrechenbar. (DIHK/BS)
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: 06421 9654-24, E-Mail:
[email protected].
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenz: Haftung des Geschäftsführers einer Auslandsgesellschaft Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Haftungstatbestand des § 64 GmbHG nicht nur auf die deutsche GmbH anwendbar ist, sondern als Teil des Insolvenzrechts auch Anwendung auf Organe einer im Ausland gegründeten Gesellschaft finden kann. Vorausgesetzt, über das Vermögen der Gesellschaft wurde im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. In dem zu entscheidenden Sachverhalt handelte es sich bei der Beklagten um die Direktorin einer Limited. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Gesellschaft lag in Deutschland. Ebenfalls in Deutschland wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft sei bereits vor der erfolgten Stellung des Insolvenzantrages zahlungsunfähig gewesen, so der Insolvenzverwalter. Er berief sich auf § 64 GmbHG und verlangte von der Beklagten, die Zahlungen für diesen Zeitraum zu ersetzen. Der EuGH entschied, nachdem ihm der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, dass die Vorschrift des § 64 GmbHG als eine insolvenzrechtliche Norm zu qualifizieren sei. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Vorschrift ihrem Kern nach dem Gläubigerschutz diene. Es soll verhindert werden, dass es durch Zahlungen nach Insolvenzreife zu Massenverkürzungen komme. Nach Art. 3 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) sind deutsche Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn die Auslandsgesellschaft in Deutschland den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Damit gilt dann grundsätzlich auch deutsches Insolvenzrecht. (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az.: C-594/14 – Kornhaas) GmbH-Gründung mittels einer Mischeinlage Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 5. Januar 2016 (Az.: 9 W 150/15) durch Beschluss entschieden, dass der GmbH-Gesellschafter eine Mischeinlage einbringt, wenn er bei einem übernommenen GmbH-Anteil von 15.000 Euro einen PKW im Wert vom 9.725 Euro der GmbH zuführt. Er ist verpflichtet, neben diese Sacheinlage „PKW“ noch ergänzend eine Geldeinlage zu erbringen. Der GmbH-Gründer kann sein Stammkapital über Bar-, Sach- oder Mischeinlagen in die GmbH einbringen. Dabei ist der Wert einer Sacheinlage vollständig anzurechnen, bei der Bareinlage dagegen kann der Gesellschafter seinen Geldanteil zu einem Viertel einbringen. Bringt ein Gesellschafter eine Sach- und eine Geldanlage ein, spricht man von einer Mischeinlage. Auch bei dieser Kombination muss der Gesellschafter die Sacheinlage vollständig und die Geldeinlage zu einem Viertel einbringen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bareinlage vor, so ist diese unzulässige Befreiung nicht wirksam. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter einen Anteil von 15.000 Euro übernommen. Er brachte durch den PKW eine Sacheinlage im Wert von 9.725 Euro in die GmbH ein. Einen Geldanteil blieb er schuldig. Das Registergericht lehnte eine Anmeldung ab, da dieser Gesellschafter mindestens ein Viertel der noch fehlenden Bareinlage (5.275 Euro) hätte einbringen müssen. Das OLG Celle bestätigte diese Entscheidung. Kein schweizer Notar aus dem Kanton Bern für eine Handelsregisteranmeldung Eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar wird in Deutschland nur dann anerkannt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die ausländische Urkundsperson hat für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten, das dem deutschen Beurkundungsrechts vergleichbar ist. Zum anderen muss die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeiten ausüben, die der Funktion des deutschen Notars entspricht. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg hat nun am 22. Januar 2016 (Az.: 99 AR 9466/15) entschieden, dass das im Kanton Bern zu beachtende Beurkundungsverfahren derart von deutschen Standards abweicht, dass nicht von einer Gleichwertigkeit der Beurkundung gesprochen werden kann. Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Berner Notar genügt nicht den deutschen Formerfordernissen. Die Anmeldung einer deutschen GmbH durch einen schweizer Notar aus dem Kanton Bern ins Handelsregister ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Ihre Fragen zum Handelsregister und zum Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin für das Handelsregister ist Andrea Müller, Tel.: 0561 7891-202, E-Mail:
[email protected] und für das Handels- und Gesellschaftsrecht ist Natalie Schmoll, Tel.: 0561 7891-221, E-Mail:
[email protected].
3. Steuerrecht Frankreich senkt Lieferschwelle im Versandhandel Seit dem 1. Januar 2016 gilt für Versendungslieferungen nach Frankreich eine Lieferschwelle von 35.000 Euro. Die bisherige Schwelle von 100.000 Euro wurde damit gesenkt. Versendungslieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsländen werden so lange im Ursprungsland (also Deutschland) besteuert, wie bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten werden. Eine Besteuerung im Bestimmungsland (in diesem Fall Frankreich) erfolgt somit bei Überschreiten der Lieferschwelle im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr. Nicht amtliche Veröffentlichung der Europäischen Kommission (Stand: Januar 2016)
BZST warnt vor Angeboten zur kostenpflichtigen Registrierung von UmsatzsteuerIdentifikationsnummern Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle. Darüber hinaus erfolgt die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt stets kostenfrei. Homepage des BZSt – Meldung vom 3. Februar 2016 Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: 0561 7891-283, E-Mail:
[email protected].
4. Wettbewerbsrecht Belästigung durch Briefwerbung ohne Absenderangabe und mit Zusätzen, die eine besondere Dringlichkeit vortäuschen Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 19. Juni 2015 (Az.: 5 U 7/14) entschieden, dass eine Briefwerbung in unzumutbarer Weise belästigend i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG sei, wenn neben fehlender Kennzeichnung als Werbung und fehlender Absenderangabe Angaben wie „Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ sowie „Eilige Terminsache!“ besondere Dringlichkeit vortäuschen würden. Ein Wettbewerbsverband hatte ein Unternehmen aus den Niederlanden, welches entsprechende Werbebroschüren verschickt hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen und obsiegte im Eilverfahren und auch durch den Instanzenzug (Landgericht – LG – Berlin, Az.: 91 O 83/13). Das Kammergericht führte aus, die Berufung des Versandunternehmens sei nicht begründet.
Das Kammergericht führte aus, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Briefwerbung sei zwar grundsätzlich erlaubt, und diejenige Belästigung, welche darin liege, dass ein Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung gekennzeichnet gewesen ist, sei dann nicht als unzumutbar zu bewerten, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverständlich erkennbar sei. Und auch die fehlende Angabe des Absenders auf dem Umschlag führe noch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Allerdings ergebe sich diese jedoch aus den weiteren Angaben „Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ sowie „Eilige Terminsache!“, welche schlicht falsch seien. Durch diese Angaben würden beim verständigen Durchschnittsempfänger ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail:
[email protected].
5. Internetrecht Verweigerung der Annahme der Ware ist keine Erklärung des Widerrufs Entscheidungen eines Amtsgerichts werden selten in unserem Newsletter zitiert. Nun hat aber das Amtsgericht (AG) im nahen Dieburg – Urteil vom 4. November 2015, Az.: 20 C 218/15(21) – eine Entscheidung getroffen, die sich erstmals nach einer Gesetzes-Änderung mit der Frage der Form des Widerrufs beschäftigt: Ein Verbraucher kaufte online Getränke ein. Diese wurden ihm gleichzeitig, aber in mehreren Paketen geliefert. Der Verbraucher nahm nur einen Teil der Ware ab, für den Rest der Lieferung verweigerte er die Annahme. Anschließend verlangte er vom Online-Händler einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurück. Als dieser sich weigerte, klagte der Verbraucher auf Rückzahlung. Damit scheiterte er beim Dieburger Amtsgericht. Grund dafür ist die im Juni 2014 in deutsches Recht umgesetzte EU-Verbraucherrechte-Richtlinie. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Form der Erklärung des Widerrufs eines Verbrauchers. Der Widerruf musste früher schriftlich erfolgen. Dies ist nun nicht mehr zwingend notwendig. Das Gesetz verlangt aber eine „eindeutige“ Erklärung des Widerrufs. Die Nichtannahme der Ware allein hielt der Richter nur für eine konkludente, aber keine eindeutige Erklärung im Sinne des Gesetzes. Dies gelte auch für die kommentarlose Rücksendung der Ware. Erst die Aufforderung zur Rückzahlung sei eindeutig. Diese erfolgte aber erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und damit zu spät. Unser Tipp: Der Online-Händler hatte hier gute Vorarbeit geleistet und den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dies ist – neben der Lieferung der Ware – zwingende Voraussetzung dafür, dass die Widerrufs-Frist überhaupt zu laufen beginnt. Als Händler sollte man den Kunden zudem erst nach Ablauf der Frist zur Abnahme der Ware auffordern, damit nicht doch noch ein wirksamer Widerruf erfolgen kann. Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail:
[email protected]
6. Veranstaltungshinweise Veranstaltung zur Schiedsgerichtsbarkeit Wenn und soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Schiedsgerichtsbarkeit eine „echte“ Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit darstellen. In dieser Veranstaltung werden Ihnen Vor- und Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit vorgestellt. Thematisiert werden die Schiedsklausel als das Kernelement des Schiedsverfahrens sowie der Ablauf eines schiedsgerichtlichen Verfahrens. Referenten sind Rechtsanwältin Jacqueline Lopez und Rechtsanwalt Dr. Lutz Kniprath, Kniprath Lopez Rechtsanwälte, Hannover. Die Veranstaltung ist für IHK-Mitglieder kostenfrei. Termin:
Dienstag, 29. März 2016, 14:00 bis 17:00 Uhr
Ort: Anmeldung bei:
IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail:
[email protected], Telefax: 0561 7891-464
Veranstaltung „GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG – die Personengesellschaften im Geschäftsleben“ Personengesellschaften sind weit verbreitet. In der Praxis ergeben sich dennoch viele anspruchsvolle Fragen in der Funktionsweise und dem Umgang mit Personengesellschaften. Deshalb sollte jeder, der mit einer Personengesellschaft zu tun hat – als Gesellschafter oder als Geschäftspartner –, ihre rechtlichen Grundzüge und einige Besonderheiten kennen. Ziel dieser Veranstaltung ist es, dem Praktiker die Besonderheiten der Personengesellschaften zu vermitteln und typische Praxisfragen zu erörtern. Es werden einige vermeidbare Stolperfallen aufgezeigt, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten der Personengesellschaft angesprochen. Referent ist Dr. Georg Lange, LL.M., Lachner Westphalen Spamer in Frankfurt am Main. Die Veranstaltung ist für IHKMitglieder kostenfrei. Termin: Ort: Anmeldung bei:
Mittwoch, 13. April 2016, 15:00 bis 18:00 Uhr IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail:
[email protected], Telefax: 0561 7891-464
Veranstaltung zu Rechtsfragen im Einzelhandel „Rechtsfragen im Einzelhandel – Werben, Einkaufen, Verkaufen“, so lautet der Titel der Veranstaltung, mit der die IHK Kassel-Marburg über die Grundlagen des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts informieren wird. Insbesondere Händler müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben ihre Geschäftspräsentationen und -praktiken stets überprüfen und anpassen. Wichtige Informationen zu Werbung (insbesondere in Zeitungsanzeigen), Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, Haftungsfragen, Umtausch, Gewährleistung, Garantie, Preisangaben und Abo-Fallen am Beispiel der Branchenbucheinträge sollen Betreiber in die Lage versetzen, rechtskonform zu handeln. Die Teilnehmer erhalten dabei einen Überblick anhand anschaulicher Beispiele sowie aktueller Rechtsprechung. Referent ist Rechtsanwalt Sascha John, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, BHVSM Rechtsanwälte, Göttingen. Die Veranstaltung ist für IHK-Mitglieder kostenfrei. Termin: Ort: Anmeldung bei:
Dienstag, 19. April 2016, 14:00 bis ca. 17:00 Uhr IHK-Sitzungssaal, Kurfürstenstraße 9 in Kassel Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail:
[email protected], Telefax: 0561 7891-464
7. IHK-Steuerinfo und Infoletter Arbeitsrecht 1/2016 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: • Eine gute Nachricht: Entlastungen bei Pensionsrückstellungen vorgesehen, Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt geplant, Pensionsrückstellungen: Bundesregierung beschließt Entlastung, Bundeshaushalt 2015 – Plus von 12,1 Mrd. Euro, Entwicklung der Steuereinnahmen bis Dezember 2015, Entwicklung der Länderhaushalte bis Dezember 2015 etc. Die IHK-Steuerinfo Februar 2016 finden Sie unter: https://www.ihk-kassel.de/down/04982
In dem aktuellen Infoletter Arbeitsrecht geht es um folgende Themen: • Das hat sich ab 2016 im Arbeits- und Sozialrecht geändert, Anrechnung von Praktikumszeiten auf die Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses, Kündigung - Vereitelung des Zugangs, Kündigung sonntags?, Aufhebungsvertrag: Anfechtung nur bei widerrechtlicher Drohung, Fahrten sind bei variablem Arbeitsort Arbeitszeit, Wirksamkeit einer Vereinbarung über Arbeitszeit auf Abruf, Zuschlag von 30 % bei Dauernachtarbeit etc. Der Infoletter Arbeitsrecht 1/2016 finden Sie unter: https://www.ihk-kassel.de/down/04989