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52 BZB Juli/August 16 Praxis BLZK Ein starkes Duo Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung sichern Existenz Der Praxisbetrieb ist in der Regel von der Anwesenheit des Praxisinhabers abhängig. Was aber passiert, wenn der Inhaber selbst zum Patienten wird und längere Zeit ausfällt? Wer übernimmt welche Kosten? Und was ist zu tun? Grundsätzlich sind zwei Aspekte zu beachten: Einerseits sind fehlende Einkünfte durch die Unterbrechung des Praxisbetriebs auszugleichen, um das eigene Einkommen zu sichern. Andererseits ist für eine Deckung laufender Kosten zu sorgen, die bei Ausfall des Praxisinhabers nicht mehr durch Einnahmen aus der Praxis gedeckt werden können. Krankentagegeld zur Einkommenssicherung Das Krankentagegeld sichert im Krankheitsfall die eigenen Einkünfte ab. Karenzzeiten und Höhe der Absicherung sind individuell wählbar. Auch gesetzlich Versicherte sollten sich ergänzend zu ihrer Absicherung über die Krankenkasse durch ein privates Tagegeld absichern, weil im Krankheitsfall häufig eine Deckungslücke entsteht. Dazu zwei Beispiele: Beispiel 1: Ihr Bruttoeinkommen oder der Gewinn liegen über 4.237,50 Euro monatlich beziehungsweise 50.850 Euro im Jahr. Im Krankheitsfall erhalten Sie von der Krankenkasse maximal 2.966,40 Euro pro Monat. Sollten Sie mehr verdienen, wäre das höhere Einkommen nicht versichert. Beispiel 2: Ihr Einkommen als angestellter Zahnarzt liegt unter den oben genannten Grenzen. Im Krankheitsfall werden maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens abzüglich Ihrer Beitragsanteile zur Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung beziehungsweise zum Versorgungswerk ausbezahlt. Effektiv bleiben etwa 75 Prozent Ihres Nettoeinkommens. Die entstandene Lücke lässt sich über eine private Tagegeldversicherung schließen. Kosten (zum Beispiel Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Mieten, Finanzierungs- und Leasingraten). Je nach Situation können auch die Kosten für einen Vertreter übernommen werden. Tipp: Das Kranken(tage)geld dient primär zur Absicherung der eigenen Einkünfte und sollte nicht zur Absicherung der Praxiskosten eingesetzt werden. Private Berufsunfähigkeitsabsicherung Führt eine Erkrankung zu einer so starken Einschränkung, dass der Praxisinhaber nur noch bedingt zahnärztlich tätig sein kann, liegt Berufsunfähigkeit vor. Versorgungswerke leisten jedoch meist nur dann, wenn die gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Daher ist ergänzend eine Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam. Gute Versicherer verzichten auf die sogenannte abstrakte Verweisung auf andere Berufe und leisten bereits ab einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 Prozent. Zudem zahlen manche bereits eine Leistung bei einer sechsmonatigen, durchgehenden Arbeitsunfähigkeit – auch dann, wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Nur bedingt zu empfehlen ist die Koppelung der Berufsunfähigkeit an die Altersvorsorge. Auch wenn eine ergänzende Altersvorsorge aufgebaut und Steuervorteile generiert werden – im Leistungsfall ist die Rente zum Großteil steuerpflichtig. Generell ist im Bereich der Vorsorge eine qualifizierte Beratung zu empfehlen, wie sie zum Beispiel über die Versicherungsvermittlungsgesellschaft (VVG) der eazf kostenfrei angeboten wird. Rahmen- und Gruppenversicherungsverträge berücksichtigen die speziellen Bedürfnisse von Zahnmedizinern und verfügen über entsprechende Tarife. Dipl.-Volkswirt Stephan Grüner Geschäftsführer der eazf Kontakt Wenn Sie ein Angebot im Bereich Existenzsicherung oder eine kostenlose Versicherungsanalyse wünschen, Absicherung laufender Praxiskosten Um die laufenden Praxiskosten abzusichern, ist insbesondere für Einzelpraxen eine Praxisausfallversicherung erforderlich. Sie übernimmt die laufenden senden Sie bitte den Coupon auf Seite 53 ausgefüllt zurück. Gerne berät Sie unser Versicherungsspezialist Michael Weber persönlich (nach Terminvereinbarung).