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UEFA EURO 2016TM – Lizenzbestimmungen für Public Screenings 1. Lizenz für Public Screenings 1.1 Im vorliegenden Dokument werden die Lizenzbestimmungen („Bestimmungen“) festgelegt, die für alle geplanten (vollständigen oder partiellen) Public Screenings von Spielen im Rahmen der TM UEFA EURO 2016 relevant sind. 1.2 Eine Lizenz wird ausschließlich mittels einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die UEFA erteilt und ist an die jederzeitige Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen durch den Lizenznehmer (als Veranstalter der öffentlichen Vorführung, die im Zuge des Bewerbungsverfahrens der UEFA gemeldet wurde) zu allen relevanten Zeiten sowie sämtlicher ausdrücklicher Bedingungen oder Anweisungen der UEFA gebunden. 1.3 Die von der UEFA erteilte Lizenz bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung des LiveTM Fernsehsignals bei Public Screenings, das vom jeweiligen UEFA EURO 2016 -Medienpartner für das relevante Land ausschließlich zum Zweck der live-Vorführung bei Public Screenings ausgestrahlt wurde. Dabei muss es sich um die Veranstaltung handeln, auf welche sich die von der UEFA erteilte Lizenz ausdrücklich bezieht, und um keinen anderen Zweck, bzw. keine andere Veranstaltung. Das relevante Fernsehsignal darf nicht aufgezeichnet werden und darf (außer zum Zweck der Live-Übertragung bei der öffentlichen Vorführung) nicht zur Ansicht oder Vorführung verfügbar gemacht, bzw. nicht übertragen, gespeichert oder in anderer Weise übermittelt oder bearbeitet werden. 1.4 Für sämtliche kommerzielle Public Screenings ist eine Vorauszahlung der angegebenen Lizenzgebühren an die UEFA zu leisten. Kommerzielle Public Screenings sind jene, bei denen Erlöse durch: (a) die Entrichtung einer Eintrittsgebühr; und/oder (b) Sponsoring/Marketing durch oder mit Drittparteien; und/oder (c) die Erwirtschaftung von Erträgen oder jede andere gewerbliche Zwecke (einschließlich, im Folgenden lediglich beispielhaft angeführter Tätigkeiten wie dem Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken oder der Markenförderung) erwirtschaftet werden. Bei ausschließlich nicht-kommerziellen Public Screenings sind keine Lizenzgebühren zu entrichten. 1.5 Die UEFA erteilt keine Lizenzen oder Ermächtigungen bezüglich Genehmigungen für Drittparteien, Rechteklärungen, Lizenzen oder Ermächtigungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Vorführung und/oder der Verwendung geistigen Eigentums Dritter oder ähnlichen Rechten. Es obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer, auf eigene Kosten und Ausgaben diese zu erwerben und sicherzustellen, dass der Lizenznehmer sämtliche derartige Zustimmungen eingeholt hat. 1.6 Alle in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erteilten Rechte verbleiben uneingeschränkt der UEFA. 1.7 Alle von der UEFA erteilten Lizenzen sind an die Person des Lizenznehmers gebunden und dürfen nicht abgetreten, übertragen oder sublizenziert werden. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass alle relevanten Drittparteien, die in irgendeiner Form am Public Screenings beteiligt sind, vorliegende Bestimmungen in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen, verstehen und uneingeschränkt einhalten (einschließlich, ohne Einschränkungen, der Absätze 3 und 4). 2
Die Veranstaltung von Public Screenings
2.1 Der Lizenznehmer trägt auf eigene Kosten und Ausgaben die alleinige Verantwortung für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinen Public Screenings (einschließlich deren Organisation und Umsetzung sowie der Gewährleistung der Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen). Die UEFA und deren Partner tragen diesbezüglich keine Verantwortung und übernehmen keinerlei Haftung. 2.2 Sämtliche
während
des
Bewerbungsprozesses
übermittelte
Informationen
sind
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wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Abweichungen oder ungenaue Angaben, welche die Interessen der UEFA beeinträchtigen, führen automatisch zur Unwirksamkeit der erteilten Lizenz. 2.3 Personen, Unternehmen oder Organisationen, welche (nach der Auffassung der UEFA) TM Konkurrenzunternehmen eines offiziellen UEFA EURO 2016 -Sponsors oder des jeweiligen TM offiziellen UEFA EURO 2016 -Medienpartners im relevanten Land sind, ist es untersagt, Public Screenings auszurichten, durchzuführen oder zu organisieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das betreffende Public Screening vom Konkurrenzunternehmen selbst oder von einer mit ihm zusammenhängenden Einrichtung (Partner, beauftragte Veranstaltungs- oder sonstige Agenturen oder jedwelche andere in ihrem Namen handelnde Drittpartei) ausgerichtet, durchgeführt oder organisiert wird. Es ist untersagt, Public Screenings in Spielstadien oder in deren Umgebung (in einer Entfernung von zwei (2) Kilometern) sowie in deren direktem Umfeld, in der Nähe des internationalen Broadcast Centre (falls es ein solches gibt) und TM anderer offizieller, durch die UEFA für die Zwecke der UEFA EURO 2016 bestimmten Standorte, öffentliche Vorführungen auszurichten, durchzuführen oder zu organisieren, wobei alle derartigen Standorte durch die UEFA festgelegt werden. TM
2.4 Die UEFA-Liste der offiziellen UEFA EURO 2016 -Sponsoren („offizielle Sponsoren“) und der TM UEFA EURO 2016 -Medienpartner („offizielle Medienpartner“) (einschließlich der E-MailKontakte für jeden offiziellen Sponsor) werden unter uefa.com zugänglich gemacht. Die Liste und Kontaktinformationen sind vollständig (entsprechend dem Veröffentlichungszeitpunkt), werden jedoch von Zeit zu Zeit aktualisiert, da zusätzliche offizielle Sponsoren und/oder offizielle Medienpartner“ durch die UEFA ernannt werden. 3 Untersagung des Assoziierungsrechts und des Rechts zur Verwendung von UEFA EURO TM 2016 -Marken und -Erscheinungsbildern 3.1 Es ist nicht gestattet, den Lizenznehmer oder eine Drittpartei mit der UEFA, der UEFA EURO TM 2016 oder jeder anderen Einrichtung in Zusammenhang mit der UEFA zu assoziieren. Es dürfen keine Public Screenings oder andere damit zusammenhängenden Tätigkeiten mit der Absicht oder dem Ziel durchgeführt werden, eine (direkte oder indirekte) Assoziierung mit der UEFA und/oder TM der UEFA EURO 2016 herzustellen. Die UEFA betreibt ein aktives Programm gegen Ambush Marketing. Der Lizenznehmer hat sämtliche ausdrückliche Anweisungen der UEFA in dieser Hinsicht zu befolgen. 3.2 Es ist dem Lizenznehmer und sämtlichen an dem Public Screening beteiligten Drittparteien untersagt, Markenzeichen, Logos, Abzeichen, Skizzen, Grafiken oder andere der UEFA gehörendes Material zu verwenden. Dazu gehören ausdrücklich die offiziellen Logos, Abzeichen, Maskotten, die Trophäe, Grafiken und anderes Material im Zusammenhang mit der UEFA EURO TM 2016 . 3.3 Drittparteien ist es untersagt, durch ihre Beteiligung an Public Screenings eine (direkte oder TM indirekte), wie auch immer gestaltete Assoziierung mit der UEFA und/der der UEFA EURO 2016 zu erwirken. Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittparteien (einschließlich bezüglich kommerzieller und/oder Werbeaktivitäten), sind in Absatz 4 weiter unten angeführt. 3.4 Um allen Zweifel auszuschließen, ist es nicht gestattet, Public Screenings als öffentliche „UEFA TM EURO 2016 “ Public Screening Events auszuweisen oder sonstige Bezeichnungen zu verwenden, welche nahelegen würden, dass es sich um offizielle, von der UEFA organisierte Veranstaltungen handle. TM
3.5 Sämtliche Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2016 (einschließlich der Markenzeichen, des Logos, der Maskotten und/oder der Trophäe der UEFA TM EURO 2016 ) sowie die Rechte am Fernsehsignal von Spielen gehören der UEFA. 4 Beteiligung Dritter an öffentlichen Vorführungen 4.1 Public Screenings können von Drittparteien unterstützt werden (unabhängig davon, ob es sich um Sponsoring oder andere Mittel handelt), sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
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(a) Drittparteien dürfen vor dem 1. März 2016 keine Werbemöglichkeiten angeboten werden, außer es handelt sich bei der Drittpartei um einen offiziellen Sponsor. (b) Sämtlichen offiziellen UEFA-Sponsoren sind alle Werbemöglichkeiten in schriftlicher Form anzubieten. Sämtlichen offiziellen UEFA-Sponsoren wird ein (gegenüber Drittparteien, die keine offiziellen UEFA-Sponsoren sind) exklusiver Verhandlungszeitraum von mindestens 30 Tagen gewährt. Wenn der Lizenznehmer in gültiger Weise eine E-Mail-Anfrage mit vollständigen Details der Werbemöglichkeit und des Public Screenings übermittelt und binnen 30 Tagen keine Antwort erhält, kann der Lizenznehmer davon ausgehen, dass der offizielle UEFA-Sponsor das Angebot abgelehnt hat; (c) Nachdem er den offiziellen Sponsoren alle verfügbaren Werbemöglichkeiten angeboten hat, ist es dem Lizenznehmer erlaubt, (nach dem 1. März 2016) verbleibende Werbemöglichkeiten zuerst an die/den offizielle(n) Medienpartner im Gebiet des Lizenznehmers, mit einem Verhandlungszeitraum von mindestens 15 Tagen, und in weiterer Folge anderen Drittparteien, die zu den offiziellen Sponsoren und/ oder der/den offiziellen Medienpartner nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehen, anzubieten. Angebote dieser Art dürfen nicht zu günstigeren Bedingungen als jene, die den offiziellen UEFA-Sponsoren angeboten wurden, erfolgen; und (d) Es sind keine Werbemöglichkeiten anzubieten oder zu gewähren, wenn die Drittpartei:
eine Einrichtung ist, deren Haupttätigkeit im Verkauf oder der Bewerbung von Produkten aus dem Bereich der Tabakerzeugnisse, Spirituosen, pornographischem Material, gewalttätigen oder beleidigenden Produkten oder Materialien, Glücksspielen oder Wettprodukten oder -dienstleistungen besteht; politische Meinungen, Ideologien oder Parteien bewirbt oder diskreditiert; nach angemessener Beurteilung der UEFA beleidigend oder unsittlich sein könnte oder diskreditierende Meinungen oder Verhaltensweisen bezüglich der Hautfarbe, Rasse, Nationalität, ethnischen oder nationalen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, dem Familienstand, der Religion, dem Alter oder der Behinderung vertritt; und/oder nach angemessener Beurteilung der UEFA den Ruf oder das Image des europäischen Fußballs, der UEFA, der Mitglieder der UEFA und/oder der offiziellen Sponsoren und offiziellen Medienpartner schädigen könnte.
(e) Sponsoring und Werbemöglichkeiten für Drittparteien, die keine offiziellen Sponsoren oder offizielle Medienpartner sind, sind ausschließlich auf den Standort des Public Screenings zu beschränken. Weder dem Lizenznehmer noch den an einem Public Screening beteiligten Drittparteien sind Verhaltensweisen erlaubt, die in welcher Weise auch immer von den oben angeführten Grundsätzen abweichen. 4.2 Alle Werbemöglichkeiten haben die Einschränkungen und Anforderungen, die in den vorliegenden Bestimmungen angeführt sind, einzuhalten (einschließlich, ohne Einschränkung, des Absatzes 5 weiter unten). 4.3 Wenn die UEFA nach dem 1. März 2016 den Lizenznehmer benachrichtigt, dass ein neuer offizieller Sponsor oder ein neuer offizieller Medienpartner durch die UEFA bestimmt wurde, sind zu diesem Zeitpunkt verbleibende Werbemöglichkeiten diesem neuen offiziellen Sponsor oder dieser neuen offiziellen Medienpartner entsprechend dem oben beschriebenen Vorgang verfügbar zu machen. 4.4 Auf Anfrage der UEFA hat der Lizenznehmer dieser jederzeit und unverzüglich vollständige Details aller Werbemöglichkeiten, die den offiziellen Sponsoren und anderen Drittparteien verfügbar gemacht wurden, einschließlich des Zeitpunktes, zu denen dies erfolgte, in schriftlicher Form vorzulegen.
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Handelswaren, Dienstleistungen sowie Lebensmittel und Getränke 4.5 Es ist nicht gestattet, bei Public Screenings Lebensmittel, Getränke, Handelswaren oder andere Produkte, Güter und/oder Dienstleistungen in einer Art und Weise zu verkaufen oder zu vertreiben, welche nahelegen könnte, dass sie und/oder die an dem Verkauf oder dem Vertrieb beteiligten Einrichtungen in welcher Weise auch immer (direkt oder indirekt) mit der UEFA und/oder der UEFA TM EURO 2016 assoziiert wären. Andere Unterhaltungsmittel TM
4.6 Konkurrenzunternehmen der offiziellen UEFA EURO 2016 -Medienpartner dürfen im relevanten Land keine Unterhaltungs- oder Mediendienstleistungen anbieten. Offizielle Sponsoren 4.7 Unbeschadet sämtlicher sonstiger Bestimmungen dieser Vereinbarung, sind offizielle Sponsoren, die an einem Public Screening beteiligt sind, nicht daran zu hindern, zu ihrem eigenen Vorteil von jenen Rechten Gebrauch zu machen, die durch die UEFA derartigen offiziellen Sponsoren explizit gewährt werden. Dazu kann die Verwendung offizieller Markenzeichen und Assoziationen gehören. 5. Anforderungen an Public Screenings Protected Window 5.1 Es ist untersagt, Werbung oder Kennzeichnungen jedwelcher Einrichtungen (mit Ausnahme offizieller Sponsoren) auf (oder vor) dem Bildschirm im Rahmen eines Public Screenings anzuzeigen, im Zeitraum:
ab 25 Minuten vor dem Startschuss des betreffenden Spiels, (für das Eröffnungs- und Finalspiel beginnt das Zeitintervall 15 Minuten vor dem Beginn der (Eröffnungs-/Abschluss) Feierlichkeiten, die einem Spiel vorausgehen); und der die gesamte Halbzeit des betreffenden Spiels einschließt; und der 10 Minuten nach dem Ende des betreffenden Spiels endet, (für das Finalspiel endet das Intervall 10 Minuten nach dem Ende der Trophäenübergabe).
Das oben Angeführte gilt nicht für Werbung oder sonstige Kennzeichnungen, die Teil des LiveProgrammsignals des Spiels sind, wie in Klausel 5.2 weiter unten vorgesehen. Soll bei einer öffentlichen Vorführung an ein und demselben Tag mehr als ein Spiel gezeigt werden, wird der Zeitraum des Protected Windows so erweitert, dass er das Intervall zwischen dem Ende eines Spiels und dem Beginn des anderen Spiels einschließt. Live-Spiel 5.2 Dem Lizenznehmer darf das Signal des Live-Spielprogramms ausschließlich so (live) übertragen, wie es durch den offiziellen Medienpartner für das relevante Spiel in dem relevanten Land gesendet wird. Das gesendete Signal und das gesendete Bild dürfen in keiner Weise geändert oder manipuliert werden, sei es durch Löschen, Hinzufügen oder Abändern jedwelcher Bildelemente. 5.3 Das Live-Spielprogramm ist (ohne Unterbrechung) auf dem/den relevanten Bildschirm/en vorzuführen, und zwar während des Zeitraums beginnend 10 Minuten vor dem Startschuss des relevanten Spiels bis 5 Minuten nach dem Schlusspfiff des Spiels. Für das Eröffnungsspiel und das Finalspiel hat die relevante Vorführung vor Beginn der (Eröffnungs-/Abschluss)-Feierlichkeiten, die dem Spiel vorausgehen, einzusetzen, und für das Finalspiel nach dem Ende der Trophäenübergabe zu enden. Clean Areas
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5.4 Alle bei Public Screenings eingesetzten Bildschirme (und deren Rahmen) müssen von einem „clean area“ von mindestens 3 Metern (in jede Richtung) umgeben sein, in dem keinerlei Marken, Logos oder Kennzeichnungen (kommerzieller oder anderer Art) vorhanden sein dürfen. Die einzigen Ausnahmen, deren Erscheinen in diesen Freibereichen erlaubt ist, sind: (a) die Markenzeichen offizieller Sponsoren, die an der öffentlichen Vorführung beteiligt sind; (b) die Kennzeichnung des offiziellen Medienpartners; und/oder (c) der Standard-Schriftzug der Stadt, in der die öffentliche Vorführung stattfindet (es sind keine Logos oder graphischen Markenzeichen erlaubt). Andere Anforderungen 5.5 Der Lizenznehmer hat dafür zu sorgen (soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar), dass alle BesucherInnen eines Public Screenings eine freie und unbehinderte Sicht auf die relevanten Bildschirme haben. 6 Allgemeines 6.1 Der Lizenznehmer hat mit der UEFA bezüglich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Public Screening in gutem Glauben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört, alle Informationen, welche die UEFA im angemessenen Rahmen anfordert, umgehend zu übermitteln. Außerdem hat der Lizenznehmer auf Anforderung der UEFA dieser unverzüglich fotografisches oder filmisches Beweismaterial von seinem Public Screening vorzulegen. 6.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Änderungen und/oder Aktualisierungen zuvor angegebener Informationen im Zusammenhang mit dem Public Screening und/oder der Lizenz des Lizenznehmers, einschließlich Details der nicht abgehaltenen Public Screenings, umgehend der UEFA bekannt zu geben. 6.3 Als die für das Public Screening verantwortliche Person hat der Lizenznehmer die UEFA (einschließlich ihrer Partner) zu entschädigen, zu verteidigen und gegen sämtliche Verluste, Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Gerichtskosten und Ausgaben), die sich als Folge von oder im Zusammenhang mit einem Public Screening des Lizenznehmers und/oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen ergeben könnten, schad- und klaglos zu halten. Die Tatsache der Erteilung einer Lizenz durch die UEFA stellt, mit Ausnahme der beantragten Verwendung des spezifischen Fernsehsignals, auf die sich die Lizenz bezieht, keine Billigung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Public Screening dar. 6.4 Alle im Zuge des Bewerbungsprozesses geforderten Lizenzgebühr-Zahlungen mittels Kreditkarte werden als durch den Lizenznehmer uneingeschränkt genehmigt und nicht rückzahlbar angesehen. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass keine Berechtigung zu einer Rückerstattung oder Rückgabe einer Lizenzgebühr (zur Gänze oder teilweise) besteht, sei es im Zusammenhang mit einem Public Screening, der Beendigung der relevanten Lizenzvereinbarung oder anderen Gründen. 6.5 Der UEFA ist es erlaubt, eine erteilte Lizenz zu kündigen, wenn ein Verstoß gegen vorliegende Bestimmungen vorliegt. Alle Lizenzen enden automatisch am 11. Juli 2016. 6.6. Eine Verzögerung oder Nicht-Ausübung von Rechten und Abhilfen der UEFA gemäß diesen Bestimmungen ist nicht als deren Verzichtserklärung auf diese oder jede andere Rechte oder Abhilfen auszulegen. 6.7 Sollte eine Regelung dieser Bestimmungen durch ein Gericht oder jede andere kompetente Behörde als ungültig oder nicht vollstreckbar angesehen werden, bleiben alle restlichen Regelungen dieser Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und sind in keiner Weise beeinträchtigt. 6.8. Die Beendigung einer Lizenz beeinträchtigt die von der UEFA bis einschließlich zum Zeitpunkt der Lizenzbeendigung erworbenen Rechte und/oder Bestimmungen, für die ausdrücklich oder
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stillschweigend eine Gültigkeit über die Beendigung hinaus beabsichtigt war, nicht. 6.9 Die UEFA haftet nicht gegenüber dem Lizenznehmer für indirekte Verluste, Folgeverluste oder (direkte oder indirekte) Verluste von Einnahmen oder Gewinn in Bezug auf oder in Zusammenhang mit diesen Bestimmungen und/oder Public Screenings. Die Haftungssumme, mit der die UEFA gegenüber dem Lizenznehmer (sei es durch Vertrag, unerlaubtes Handeln oder sonstige Umstände) haftet, wird in keinem Fall den Betrag überschreiten, welcher der Lizenzgebühr entspricht, die an die UEFA mit Bezug auf das Public Screenings vom Lizenznehmer bezahlt wurde. 6.10 Die UEFA behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu ergänzen. Derartige Ergänzungen oder Änderungen werden dem Lizenznehmer per E-Mail unter der in der relevanten Bewerbung angegebenen Adresse bekannt gegeben. 6.11 Alle Lizenzen und die vorliegenden Bestimmungen unterliegen den Gesetzen und Auslegungen des schweizerischen Rechts. Gerichtsstand etwaiger Rechtsstreitigkeiten ist Nyon, Schweiz. Die UEFA ist berechtigt, in jedem zuständigen Gerichtstand, wo der Veranstalter seinen Wohnsitz hat oder Vermögenswerte besitzt, seine Rechte geltend zu machen und rechtliche Schritte einzuleiten.