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15.10.2015
Maßregelvollzug in Deutschland // Rechtsgrundlagen Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung im Maßregelvollzug
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Fachtag 15.10.2015 Darmstadt STRAFFÄLLIGES VERHALTEN VON JUNGEN MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Bundesgesetz:
Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozessordnung (StPO)
Ländergesetze:
Strafvollzugsgesetze, Untersuchungshaftvollzugsordnungen, Gesetze für den Maßregelvollzug
Die Ausgestaltung des Vollzuges unterliegt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen (16 Landesgesetze)
SOGENANNTER GEISTIGER
Walter M. Schmidbauer Ärztlicher Direktor Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie Eltville und Riedstadt
Regelungen für den Maßregelvollzug: Maßregelvollzugsgesetze: Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein Unterbringungsgesetze: Bayern, Baden-Württemberg Gesetze für Psychisch Kranke Menschen (PsychKG): Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen)
Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung | Seite 2 im Maßregelvollzug | W. Schmidbauer 15.10.2015
Maßregelvollzug in Deutschland // Organisationsstruktur Die Trägerschaft der Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt: Überörtliche Träger: z.B. Hessen (LWV), Nordrhein-Westfalen(LVR, LWL) Regierungsbezirke: Bayern Landeseigene Gesellschaften oder Betriebe des Bundeslandes: Rheinland Pfalz, Niedersachsen, Saarland, Bremen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg Private Träger: Schleswig Holstein, Sachsen-Anhalt, Private und öffentliche Träger: Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen Die Fachaufsichtsbehörden sind die jeweiligen für die Krankenhausaufsicht zuständigen Landesministerien
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Strafgesetzbuch // Schuldunfähigkeit
Rechtlicher Rahmen // Einweisung in den Maßregelvollzug
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird in einem Strafoder Sicherungsverfahren bei Schuldunfähigkeit anstelle einer zeitigen Freiheitsstrafe oder zusätzlich (bei erheblich verminderte Schuldfähigkeit) von einem Landgericht angeordnet, wenn von dem Individuum störungsbedingt weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist unbefristet.
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Rechtlicher Rahmen // Überprüfung der Fortdauer und Entlassung
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung (1), wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (2) oder wegen Schwachsinn (3) oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (4) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (1) schizophrene, schizoaffektive, affektive und organische Psychosen, dementielle Syndrome, Intoxikationen (2) hochgradige affektive Aufladung (psychiatrisch wie juristisch unklares Konzept) (3) angeborene Intelligenzminderung (4) Persönlichkeitsstörungen, Abhängigkeitssyndrome
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung | Seite 5 im Maßregelvollzug | W. Schmidbauer 15.10.2015
Einmal jährlich wird die Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung durch eine Kammer des örtlich zuständigen Landgerichtes nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme und Anhörung des Betroffenen überprüft (§67e StGB). Entlassung bei günstiger Legalprognose (§ 67d Abs. 2 StGB): „ [...] wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.“ Formaljuristische Entlassungsgründe (§67d Abs. 6 StGB): Entlassung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Erledigung der Maßregel weil der „Zustand“ der zur Anordnung geführt hat nicht mehr vorliegt
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Forensische Psychiatrie in Hessen // Angebot Fachaufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist die Vitos GmbH, die dem Zusammenschluss der kommunalen Gebietskörperschaften (Landeswohlfahrtsverband Hessen) gehört Für ca. 6 Mio. Einwohner: 550 Behandlungsplätze für psychisch kranke Rechtsbrecher in forensischen Kliniken 500 ambulante Nachsorgeplätze für psychisch kranke Rechtsbrecher in der forensischen Fachambulanz 230 Behandlungsplätze für suchtkranke Rechtsbrecher in forensischen Kliniken 10 Behandlungsplätze für jugendliche psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter
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Impulsive Straftäter // Charakteristika Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung // Charakteristika Frühe Vorläufer • egozentrisch • ruhelos • ablenkbar • furchtlos
Erziehungsstil • inkonsistente Disziplin • aggressive Vorbilder • kaum “Lektionen fürs Leben”
Misshandlung und Vernachlässigung
Frühe Delinquenz Späte Delinquenz
•Schulversagen •Gruppen einfluss •Drogen gebrauch
pro-kriminelle Werte, Einstellungen und Überzeugungen
Reaktion auf Verbrechen
ernste Verbrechen
Abkehr von allgemein anerkannten kulturellen Werten Verführung
Durchschnittlicher IQ: Durchschnittliches Alter bei Erstaufnahme in Wohnheim oder psychiatrischer Klinik Psychiatrie: Durchschnittliche Häufigkeit von Wechseln der Wohn- und/oder Betreuungssituation:
~ 60
Durchschnittliches Alter bei erster Straffälligkeit:
17,8 Jahre
Durchschnittliches Alter bei Indexdelinquenz: Durchschnittliche bisherige Behandlungsdauer:
23 Jahre 6,5 Jahre
10,7 Jahre >6
Medien Zugang zu Waffen Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung | Seite 9 im Maßregelvollzug | W. Schmidbauer 15.10.2015
Risiko – Bedürfnisse - Ansprechbarkeit // Indexdelinquenz
Brandstiftung Sexueller Missbrauch Vergewaltigung Körperverletzung Mord/Totschlag Bedrohung Diebstahl
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Risiko – Bedürfnisse - Ansprechbarkeit // Die Bürde der Diagnose
Einmal in der forensischen Psychiatrie untergebracht, verbleiben Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung etwa 2 bis 3 Mal länger als der Durchschnitt.
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Risiko – Bedürfnisse - Ansprechbarkeit // kriminogene Faktoren
schlechte Emotionskontrolle schlechte Fertigkeiten des Problemlösens dysfunktionale oder selbstschädigende Strategien sozialen Umgangs Mangel basaler sozialer Fertigkeiten rigides, konkretistisches Denken nicht handlungsleitende Wertorientierung
Risiko – Bedürfnisse - Ansprechbarkeit // Herausforderungen der Behandlung eingeschränkte Lerngeschwindigkeit kurze Aufmerksamkeitsspanne Analphabetismus Handlungsorientiertheit geringe Fähigkeit zu Transferleistungen
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Behandlung // Behandlungsziel
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MRV in Hessen // Behandlung
Ziel der Behandlung ist die Verhinderung erneuter Straftaten im Sinne der Einweisungsdelinquenz
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Grenzen // Herausforderungen der Behandlung und Nachsorge
Individuelle Faktoren der Klienten Inkompatibilität von Angeboten der Nachsorgelandschaft und individueller Bedarfsstruktur
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Angst, Hilflosigkeit Fehlende Konzepte im Umgang mit gewalttätigem Verhalten Kontakt:
[email protected] [email protected]
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