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Werberechtsvertrag Erfurt 2017 – Anlage 3: Vertrag Für Los 3

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Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ Vertrag Anlage 3 zwischen der Stadt Erfurt, Rathaus, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister - im Folgenden „Stadt“ genannt - und der , vertreten durch … - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt - §1 Vertragsgegenstand (1) Die Stadt überträgt dem Auftragnehmer das alleinige Recht zur Errichtung und werblichen Nutzung von Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen auf städtischem Grund und Boden in Erfurt. Die City-Star-Anlagen können sämtlich doppelseitig errichtet werden. (2) Der Auftragnehmer kann bis zu 100 Plakatsäulen vom Typ …… (Anlagen 1 a und b), bis zu 100 Großflächen vom Typ …… (Anlage 2) und bis zu 10 City-Star-Anlagen vom Typ …… (Anlage 3) errichten. Die Farbgebung der Anlagen wird durch die Stadt festgelegt. §2 Plakatsäulen 1. Von den bis zu 100 Plakatsäulen sind 16 Stück als Kultursäulen an den Standorten gemäß Anlage 6 zu nutzen. Die Kultursäulen sind als solche zu kennzeichnen (Dachkranz) und dürfen ausschließlich für kulturelle Veranstaltungen und Stadtmarketing kostenfrei gebucht und genutzt werden. Die begünstigten Kultur-einrichtungen werden von der Stadt bestimmt. Die Anbringung der Plakate erfolgt im Dekaden-Rhythmus kostenfrei durch den Auftragnehmer; er hat bei den Kultursäulen auf eine optisch ansprechende Anordnung und gepflegte Anbringung der Plakate besonders zu achten. 1 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ Im Übrigen ist der Auftragnehmer im Mengenverhältnis zwischen Allgemein- und Ganzsäulen frei und kann diese nach dem Bedarf und der örtlichen Zulässigkeit ausrichten. Die Stadt geht davon aus, dass die Ganzsäulen und Großflächen mehrheitlich und die City-Star-Anlagen sämtlich beleuchtet ausgeführt werden. 8 bisherige Standorte für Plakatsäulen in der Innenstadt sind für die Nutzung als Kultursäule zu erhalten, siehe Karte in Anlage 4. §3 Errichtung der Werbeträger (1) Für die Suche und Auswahl der Standorte ist der Auftragnehmer zuständig; diese sind mit der Stadt abzustimmen. Gleiches gilt für die Beantragung der Baugenehmigung; die Kosten der Baugenehmigung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich bisher genutzte Werbeträger-Standorte, insbesondere die bisherigen Standorte von Plakatsäulen (Anlage 5), Großflächen und City-Star-Anlagen (Anlage 6) größtenteils verwenden. (2) Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlag alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so dass möglichst viele Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Vertragslaufzeit erteilt sein können. Unterbreitet der Auftragnehmer Standortvorschläge, die baurechtlich oder straßenverkehrsrechtlich eindeutig nicht realisierbar sind, so geht dies zu seinen Lasten, insbesondere bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Garantiepacht verpflichtet. (3) Die Werbeträger können zur Beleuchtung an das Straßenbeleuchtungs- oder Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Die Stadt stellt dem Auftragnehmer vorhandene Stromanschlüsse, z.B. an bisherigen Standorten von Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen, kostenfrei bereit. An neuen Standorten stellt der Auftragnehmer die Stromanschlüsse einschließlich der Installation der Anlagen an den durch die Stadt bereitgestellten Versorgungsanschlüssen selbst und auf eigene Kosten her. Der Auftragnehmer trägt die laufenden Stromkosten. (4) Vor der Durchführung von Bodenaufgrabungen ist bei den Trägern der Versorgungsleitungen sicherzustellen, dass eine Beschädigung von Leitungen ausgeschlossen ist; eine Haftung der Stadt für die Lage der Leitungen oder für die Beschaffenheit von Grund und Boden bleibt ausgeschlossen. (5) Nach Montage einer jeden Werbeanlage ist die Bodenfläche vom Auftragnehmer auf seine Kosten nach den Maßgaben und in Absprache mit der Stadt wieder herzustellen, so dass diese mit den neuen Werbeträgern eine gestalterisch einwandfreie Einheit bildet. §4 Bewirtschaftung der Werbeträger (1) Der Auftragnehmer wird die Aushangarbeiten so ausführen, dass der Aushang selbst sowie der Zustand der Werbeträger jederzeit einen sauberen und gepflegten Eindruck hervorrufen. Er wird beschädigte Aushänge und Anlagen umgehend instandsetzen. (2) Der Auftragnehmer ist für die Wartung und Unterhaltung (einschließlich der Verkehrssicherheitspflicht) der von ihm errichteten Anlagen alleine verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Er trägt das Risiko der Zerstörung oder Teilzerstörung dieser Anlagen. Er ist alleine berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus derartigen Vorgängen geltend zu machen. 2 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ Reparaturen sind innerhalb von 48 Stunden - Samstage, Sonn- und in Erfurt geltende Feiertage bleiben außer Betracht - durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen nach Beschädigung einer Anlage sind unverzüglich durchzuführen. (3) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft nicht, ist die Stadt im Einzelfall 48 Stunden nach Abmahnung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Im Übrigen kann die Stadt in Notfällen sofort die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers treffen, um Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erledigung vertraglicher Pflichten auf Dritte zu übertragen; gegenüber der Stadt bleibt der Auftragnehmer jedoch verpflichtet. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des von ihm vorgelegten Qualitätssicherungskonzeptes (Anlage 5). §5 Sorgfaltspflichten (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Werbetätigkeit so auszuüben, dass alle von ihm bewirtschafteten Werbeflächen mit bestem Erfolg genutzt werden. Bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit auf eigene Gefahr und Kosten aus. Der Auftragnehmer haftet gegenüber der Stadt sowie gegenüber Dritten für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Vorhandensein der Werbeanlagen entstehen. Dies gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht unerlaubte Handlungen Dritter vorliegen. Aus dem Werbeverhalten Dritter kann der Auftragnehmer keine Ansprüche gegen die Stadt herleiten. Der Auftragnehmer wird die Stadt von allen Ersatzansprüchen freistellen, die von Dritten gegen die Stadt im Zusammenhang mit der Aufstellung und Bewirtschaftung der vertragsgegenständlichen Anlagen erhoben werden. §6 Inhalt der Werbung Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften. Die Werbung darf nicht gegen das Gesetz (einschließlich von Branchen-Selbstbeschränkungs-regelungen) und die guten Sitten verstoßen oder die verfassungsmäßige Ordnung verunglimpfen oder gefährden. Insbesondere sind mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende (z.B. diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische) Darstellungen und Aussagen unzulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zweifelsfällen die Plakatentwürfe der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. §7 Städtische Nutzung der Anlagen (1) In nicht vermarkteten Zeiten kann die Stadt die Werbeflächen dieses Loses für Eigenwerbungen städtischer Einrichtungen (z.B. Museen) und Beteiligungen nutzen, nicht jedoch für Wirtschaftswerbung von Dritten. Die benötigten Plakate (bzw. Daten bei digitalisierten Anlagen) werden dem Auftragnehmer angeliefert, der sie im üblichen Anbringungsrhythmus gegen Erstattung der Technischen Kosten (Aushangkosten) aushängt. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Stadt über die freien Werbezeiten zu informieren. Bei normalen Buchungen durch die Stadt gewährt der Auftragnehmer einen Nachlass in Höhe von 40 % von den jeweils geltenden Listenpreisen. 3 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ (2) Der Auftragnehmer bietet der Stadt die entgeltfreie technische Möglichkeit, seine Anlagen mit W-LANSendetechnik bzw. Hot Spot-Technologie auszustatten und ggf. den Einbau und die Zugänglichkeit zu Telekommunikationsanlagen zu ermöglichen. §8 Digitalisierung Die Stadt behält sich hinsichtlich der Nutzung von Werbeanlagen auf städtischem Grund für Technologien wie Beacons etc. zur gezielten Ansprache der Passanten ihre vorherige grundsätzliche Zustimmung vor. §9 Haftung (1) Der Auftragnehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm errichteten Werbeträger. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten durch Verletzung dieser Pflicht erhoben werden. (2) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrages zu unterhalten und diese der Stadt auf Anforderung nachzuweisen. § 10 Entgelt und Abrechnung (1) Der Auftragnehmer zahlt an die Stadt für die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ein Entgelt in Höhe von … % des aus der Vermarktung erzielten Netto-Umsatzes. Unter Netto-Umsatz verstehen die Parteien den Brutto-Umsatz abzüglich durch den Auftragnehmer gewährter Rabatte, gezahlter Spezialmittlervergütungen, gezahlter Agenturprovisionen, durch den Auftragnehmer gewährter Skonti und dem Auftragnehmer entstandener Verluste durch Ausfall der Zahlungen von Schuldnern. (2) Der Auftragnehmer zahlt ab 01.01.2017 an die Stadt eine Garantiepacht in Höhe von …. € pro Kalenderjahr, und zwar auf Basis der in § 1 Absatz 2 genannten Mengen der Werbeträger. Die Garantiepacht wird mit der umsatzbezogenen Pacht gemäß Absatz 1 verrechnet. Sollte der Auftragnehmer eine Erhöhung der genannten Anzahl von Werbeträgern wünschen, kann die Stadt eine entsprechende Erhöhung der Garantiepacht verlangen. (3) Soweit die Leistung als steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln ist (§ 2b UStG), verstehen sich das Entgelt gemäß Absatz 1 und die Garantiepacht gemäß Absatz 2 als Netto-Beträge. (4) Wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Bund) seit Beginn der Vertragslaufzeit bzw. seit der letzten Anpassung der Garantiepacht um mindestens 2% verändert hat, ist die Garantiepacht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Index veröffentlicht worden ist, in Höhe des festgestellten Änderungsprozentsatzes anzupassen. (5) Die Abrechnung und Zahlung der umsatzabhängigen Pacht gemäß Absatz 1 erfolgt jährlich nachträglich und ist jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende vorzunehmen. Der Pachtabrechnung ist eine schriftliche prüffähige Aufstellung beizufügen, aus der die Umsätze eines jeden Standortes des jeweils vergangenen Jahres genau zu ersehen sind. 4 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ (6) Vorab erhält die Stadt jeweils binnen 2 Wochen nach Quartalsende eine Abschlagszahlung in Höhe von je 25 % der vereinbarten Garantiepacht nach Abs. 2. (7) Die Buchführung des Auftragnehmers muss eine gesonderte Feststellung der Umsätze, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Die Stadt ist berechtigt, sich alle sie betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege – sämtlich auch in digitaler Form - des Auftragnehmers vorlegen zu lassen sowie sachdienliche Auskünfte von ihm zu verlangen. (8) Kommt der Auftragnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann die Stadt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen. (9) Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Pacht sind alle Ansprüche der Stadt bezogen auf die Nutzung des Grund und Bodens, die Installation und die Nutzung der Anlagen (insbesondere werbliche Nutzung) abgegolten (außer Baugenehmigungsgebühren). § 11 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2031. (2) Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer a) seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sofern nicht ein anderes Unternehmen aus der Gruppe (verbundenes Unternehmen gem. § 15 AktG) die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernimmt und erfüllt, b) mit einer Pachtzahlung mehr als 3 Monate trotz Mahnung in Verzug ist, c) seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung verletzt oder d) seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Zustimmung der Stadt auf einen Rechtsnachfolger oder Dritten überträgt, der nicht ein mehrheitlich entsprechend § 16 AktG beherrschter Beteiligter seiner Firmengruppe ist. (3) Jede Kündigung hat schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen und ist zu begründen. (4) Die vom Auftragnehmer errichteten Anlagen verbleiben während der Dauer dieses Vertrages in seinem Eigentum. (5) Bei Vertragsende ist die Stadt berechtigt, die Werbeträger zum Zeitwert zu erwerben. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Stadt gilt der jeweilige Buchwert. Übt die Stadt dieses Recht nicht aus, so sind alle Anlagen vom Auftragnehmer auf seine Kosten fachgerecht einschließlich Fundamente abzubauen, die Stromzuführungen zu isolieren und die Bodenoberflächen ordnungsgemäß wieder herzustellen; über die Handhabung in jedem Einzelfall entscheidet die Stadt. Der Abbau erfolgt unverzüglich nach Vertragsende und muss spätestens innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen sein; ansonsten ist die Stadt zu entsprechender Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. § 12 Vertraulichkeitsvereinbarung Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, die als solche schutzwürdig sind. Dazu zählen insbesondere die §§ 10 und 11. Die Parteien werden die Inhalte dieses Vertrages, insbeson- 5 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ dere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartner zugänglich machen, sofern sie nicht aufgrund Gesetzes oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung dazu verpflichtet sind. § 13 Sonstige Bestimmungen (1) Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unbeschadet des § 11 Abs. 2 d) ganz oder teilweise nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt auf Dritte übertragen. Nicht Dritte sind verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich bei einer Übertragung von Rechten und Pflichten aufgrund des UmwG. (2) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbewirkung einer Werbefläche sich aus irgendwelchen Gründen mindert oder sie ganz entfällt. (3) Erweist sich der vorübergehende Abbau einzelner von dem Auftragnehmer errichteter Anlagen aus verkehrstechnischen Gründen oder im Falle eines sonstigen öffentlichen Interesses als notwendig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die betreffende Anlage vorübergehend abzubauen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Abbaus und Wiederaufbaus von bis zu 5 % aller von ihm errichteten Anlagen pro Jahr. Die Kosten für darüber hinaus gehende Verlegungen werden von der Stadt getragen. (4) Soweit Werbeträger auf fiskalischen Grundstücken errichtet wurden, sind diese bei einer Grundstücksveräußerung auf Anforderung der Stadt einschließlich Fundamente fachgerecht abzubauen. Ein Recht auf Nachweis eines Ersatzstandortes besteht nicht. (5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit als möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag. (6) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (7) Sofern im Vertrag geregelte Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, versteht sich der Wert der von den Parteien erbrachten Leistungen als Nettobetrag; auf diesen Nettobetrag ist zusätzlich die gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer zu entrichten. (8) Stadt und Auftragnehmer vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch; dieser findet jährlich wenigstens einmal in Erfurt statt und soll vornehmlich der Information über die wirtschaftliche und technische Entwicklung dienen. (9) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass alle Werbeträger, soweit wirtschaftlich sinnvoll, kontinuierlich dem Stand der Technik angepasst werden sollen. (10) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Erfurt. 6 Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und über Plakatsäulen, Großflächen und City-Star-Anlagen _______________ Erfurt, den …….2016 …………………, den ....... 2016 Stadt Erfurt …………………………………………... …………………………………………….. Anlagen: 1. Produktblätter Plakatsäulen a. Allgemein- und Ganzsäulen Typ ….. b. Kultursäulen Typ ….. 2. Produktblatt Großflächen Typ ….. 3. Produktblatt City-Star-Anlagen Typ ….. 4. Karte Innenstadt mit Eintragung der zu erhaltenden Plakatsäulen-Standorte 5. Qualitätssicherungskonzept 6. Standortliste Kultursäulen 7