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Widerruf Der Allgemeinverfügung Vom 16

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Allgemeinverfügung Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza Aufgrund § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der z. Zt. gültigen Fassung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Sämtliches im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich • in geschlossenen Ställen oder • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. Die Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover vom 12.02.2009 wird hiermit aufgehoben. Die sofortige Vollziehung der oben genannten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Begründung: Nach den Ausbrüchen von Geflügelpest in mehreren Nutzgeflügelbeständen in Deutschland und den zunehmenden Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom gleichen Subtyp H5N8, zuletzt am 16.11.2016 bei einem Wildvogel im Landkreis Peine und der Änderung der Geflügelpestverordnung ist die Aufstallung nach § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung anzuordnen und die noch veröffentlichte Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht zu widerrufen. Als Einschleppungsursache für die Geflügelpestausbrüche in den Nutztierbeständen in Schleswig-Holstein und MecklenburgVorpommern seit dem 12.11.2016 ist die Infektion mit Aviärer Influenza bei Wildgeflügel sehr wahrscheinlich. Diese Verfügung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflügelpestVerordnung. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung zugrunde gelegt, dass die Landeshauptstadt Hannover einerseits Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Wat- und Wasservögel ist und andererseits eine vergleichsweise hohe Anzahl Nutztierhaltungen meist als Hobbyhaltungen aufweist. Weiterhin wurde die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 09.11.2016 berücksichtigt. Unter Beachtung und Gewichtung der Gefährlichkeit der Geflügelpest einerseits und der Interessen der Geflügelhalter andererseits war die Aufstallung des Geflügels anzuordnen und die noch veröffentlichte Ausnahme von der Aufstallungspflicht für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover vom 12.02.2009 nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung ordnen wir die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und sich schnell verbreitende Viruskrankheit des Geflügels, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe und der Geflügelfleischwirtschaft einer ganzen Region durch Handelrestriktionen verursacht. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter ist höher zu werten als das persönliche Interesse einzelner Geflügelhalter an einer unreglementierten Freilandhaltung, sodass die sofortige Vollziehung der aufgeführten Maßnahmen insbesondere bei wie im vorliegenden Fall ungeklärter Seuchenlage im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der z.Zt. gültigen Fassung kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in der Form eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Hinweise: Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden. Bei Rückfragen können Sie sich an den Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten der Landeshauptstadt Hannover, Leinstr. 14, 30159 Hannover, Tel.: 0511-168 31153 wenden. Landeshauptstadt Hannover, den 17.11.2016 Der Oberbürgermeister Im Auftrage Dr. Mehl (Veterinärdirektorin)