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Zusatzstoffe

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Zusatzstoffe Definition  Alle zusammengesetzten, verpackten Lebensmittel müssen eine Zutatenliste auf ihrem Etikett tragen. Die Zutatenliste führt alle Zutaten eines Lebensmittel in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Mengenanteil auf.  Auch Zusatzstoffe sind Zutaten und werden im Zutatenverzeichnis aufgelistet. Zusatzstoffe müssen mit dem Klassennamen sowie der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer aufgeführt werden. Klassenname  Beschreibt den technologischen Zwecke eines Zusatzstoffes, z.B. Farbstoff, Stabilisator, Geliermittel, Emulgator. Es gibt 25 verschiedene Zusatzstoff-Klassen. Verkehrbezeichnung  Die allgemeine oder chemische Bezeichnung eines Zusatzstoffes, z. B. Xanthan, Natriumnitrit usw. Bei einigen Zusatzstoffe können Oberbegriffe in der Zutatenliste aufgeführt werden; z.B. "Phosphat" für Natriumphosphat, "Alginat" für Ammoniumalginat, "modifizierte Stärke" für Oxidierte Stärke, Acetylierte Stärke u.a. E-Nummer   Jeder in der EU zugelassene Zusatzstoff hat eine E-Nummer; sie ist in allen Mitgliedsländern gleich. Beispiel: Wird einer Sahne Carragen zugesetzt, so muss auf der Zutatenliste der Packung entweder "Verdickungsmittel Carragen" oder "Verdickungsmittel E 407" aufgeführt werden. Bezeichnung E-Nummern Naturidentische Farbstoffe E 100 - E 163 Synthetische Farbstoffe E 102 - E 180 Konservierungsmittel E 200 - E 297 Antioxidantien E 300 - E 321 Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 1 E 322 - E 415 Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 2 E 416 - E 464 Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 3 E 465 - E 512 Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 4 E 513 - E 538 Diverse Lebensmittel und Hilfsmittel E 540 - E 585, E 900, E 925 - E948, E 1505, E 1518 Geschmacksverstärker E 620 - E 640 Trennmittel E 901 - E 921 Zuckeraustauschstoffe E 950 - E 999; (E 420, E 421 siehe Emulgatoren ..., Teil 2) Enzyme E 1100 - E 1450 Zusatzstoffe in zusammengesetzten Zutaten müssen nur dann in der Zutatenliste erscheinen,   wenn sie im Gesamt-Lebensmittel noch eine technologische Wirkung haben (Beispiel: Farbstoff aus der Fruchtzubereitung färbt den Fruchtjoghurt); wenn der Anteil der zusammengesetzten Zutat an der gesamten Produktmenge mehr als 25 % beträgt. (Beispiel: Natriumnitrit in deiner Salami auf einer Pizza ist in der Regel nicht zu deklarieren, da die Salamianteil der Pizza unter 25% liegt.) Es sind jedoch eine Reihe von Ausnahmen möglich. Nicht als Zutaten - und damit von einer Deklarationspflicht auf der Zutatenliste befreit - sind folgende Stoffe:  Zusatzstoffe, die in einer bestimmten Phase bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurden, jedoch wieder entfernt werden und/oder im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben, wie technische Hilfsstoffe und Enzyme  Lösungsmittel, die bei der Gewinnung von Zusatzstoffen eingesetzt werden (z.B. bei der Extraktion von Farbstoffen)  Trägerstoffe für Aromen und Zusatzstoffe  Für Aromen gelten besondere Bestimmungen. Bei einigen Produkten ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so dass eine detaillierte Kennzeichnung von Zusatzstoffen nicht möglich ist.  Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% wie etwa Wein, Liköre oder Spirituosen. Ausnahme: Bier  Süß- und Dauerbackwaren, die im Verkaufsraum vorportioniert werden  bei Schokolade- und anderen SüßwarenFiguren (z.B. Weihnachtsmann)  Produkte mit nur einer Zutat  bei kleinen Packungen, deren größte Einzelfläche nicht mehr als 10 cm2 beträgt. Ende!