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Zusatzstoffe
Definition
Alle zusammengesetzten, verpackten Lebensmittel müssen eine Zutatenliste auf ihrem Etikett tragen. Die Zutatenliste führt alle Zutaten eines Lebensmittel in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Mengenanteil auf.
Auch Zusatzstoffe sind Zutaten und werden im Zutatenverzeichnis aufgelistet.
Zusatzstoffe müssen mit dem Klassennamen sowie der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer aufgeführt werden.
Klassenname
Beschreibt den technologischen Zwecke eines Zusatzstoffes, z.B. Farbstoff, Stabilisator, Geliermittel, Emulgator. Es gibt 25 verschiedene Zusatzstoff-Klassen.
Verkehrbezeichnung
Die allgemeine oder chemische Bezeichnung eines Zusatzstoffes, z. B. Xanthan, Natriumnitrit usw. Bei einigen Zusatzstoffe können Oberbegriffe in der Zutatenliste aufgeführt werden; z.B. "Phosphat" für Natriumphosphat, "Alginat" für Ammoniumalginat, "modifizierte Stärke" für Oxidierte Stärke, Acetylierte Stärke u.a.
E-Nummer
Jeder in der EU zugelassene Zusatzstoff hat eine E-Nummer; sie ist in allen Mitgliedsländern gleich. Beispiel: Wird einer Sahne Carragen zugesetzt, so muss auf der Zutatenliste der Packung entweder "Verdickungsmittel Carragen" oder "Verdickungsmittel E 407" aufgeführt werden.
Bezeichnung
E-Nummern
Naturidentische Farbstoffe
E 100 - E 163
Synthetische Farbstoffe
E 102 - E 180
Konservierungsmittel
E 200 - E 297
Antioxidantien
E 300 - E 321
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 1
E 322 - E 415
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 2
E 416 - E 464
Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 3 E 465 - E 512 Emulgatoren, Stabilisatoren, Säuerungsmittel, Gelier- Verdickungsmittel Teil 4 E 513 - E 538 Diverse Lebensmittel und Hilfsmittel E 540 - E 585, E 900, E 925 - E948, E 1505, E 1518 Geschmacksverstärker E 620 - E 640 Trennmittel E 901 - E 921 Zuckeraustauschstoffe E 950 - E 999; (E 420, E 421 siehe Emulgatoren ..., Teil 2) Enzyme E 1100 - E 1450
Zusatzstoffe in zusammengesetzten Zutaten müssen nur dann in der Zutatenliste erscheinen,
wenn sie im Gesamt-Lebensmittel noch eine technologische Wirkung haben (Beispiel: Farbstoff aus der Fruchtzubereitung färbt den Fruchtjoghurt); wenn der Anteil der zusammengesetzten Zutat an der gesamten Produktmenge mehr als 25 % beträgt. (Beispiel: Natriumnitrit in deiner Salami auf einer Pizza ist in der Regel nicht zu deklarieren, da die Salamianteil der Pizza unter 25% liegt.)
Es sind jedoch eine Reihe von Ausnahmen möglich. Nicht als Zutaten - und damit von einer Deklarationspflicht auf der Zutatenliste befreit - sind folgende Stoffe:
Zusatzstoffe, die in einer bestimmten Phase bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurden, jedoch wieder entfernt werden und/oder im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben, wie technische Hilfsstoffe und Enzyme
Lösungsmittel, die bei der Gewinnung von Zusatzstoffen eingesetzt werden (z.B. bei der Extraktion von Farbstoffen)
Trägerstoffe für Aromen und Zusatzstoffe
Für Aromen gelten besondere Bestimmungen.
Bei einigen Produkten ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so dass eine detaillierte Kennzeichnung von Zusatzstoffen nicht möglich ist.
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% wie etwa Wein, Liköre oder Spirituosen. Ausnahme: Bier
Süß- und Dauerbackwaren, die im Verkaufsraum vorportioniert werden
bei Schokolade- und anderen SüßwarenFiguren (z.B. Weihnachtsmann)
Produkte mit nur einer Zutat
bei kleinen Packungen, deren größte Einzelfläche nicht mehr als 10 cm2 beträgt.
Ende!